AGB

I. GELTUNG

Allen Angeboten und Vereinbarungen liegen diese Allgemeinen Bedingungen zugrunde, sie gelten durch Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung als anerkannt. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.

II. AUFTRAGSERTEILUNG

Ein mündlicher Auftrag bedarf der schriftlichen Bestätigung des Bestellers. Einmal erteilte Bestellungen sind unwiderruflich. Der Besteller haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie Zeichnungen, Lehren, Muster und dergleichen. Muster werden grundsätzlich gegen Berechnung geliefert.

III. PREISE

1. Die Preise verstehen sich – soweit nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist – ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto und Wertversicherung nicht ein.

2. Soweit Preise nicht oder nur mit dem Vorbehalt „derzeitigen Listenpreis“ genannt sind, werden die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise berechnet. Dies gilt jedoch nur für Lieferfristen von mehr als 6 Monate und für die Preisanpassung von bis zu 10%. Bei höheren Preisanpassungen ist eine neue Preisvereinbarung erforderlich. Mangels einer solchen Vereinbarung steht dem Besteller ein Recht zum Rücktritt des Vertrages zu.

Oder: 3. Tritt eine wesentliche Änderung bestimmter Kostenfaktoren, wie insbesondere der Kosten für Löhne, Vormaterial oder Fracht ein, so kann der vereinbarte Preis entsprechend dem Einfluss der maßgebenden Kostenfaktoren in angemessenem Umfang angepasst werden.

IV. LIEFERUNG

1. Die Lieferzeit gilt nur als annähernd vereinbart. Sie beginnt mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung und gilt als eingehalten, wenn die Ware zum vereinbarten Zeitpunkt das Werk verlassen hat oder bei Verwendungsmöglichkeit die Versandbereitschaft dem Besteller gemeldet ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen.

2. Bei späteren Änderungen des Vertrages durch den Besteller, die die Lieferfrist beeinflussen, kann sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang verlängern.

3. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind innerhalb von 6 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen.

4. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Wird die Durchführung des Vertrages für eine der Parteien unzumutbar, so kann sie insoweit vom Vertrag zurücktreten. Der höheren Gewalt stehen alle Umstände gleich, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie z.B. währungs- und handelspolitische oder hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen (z.B. Feuer, Maschinenbruch, Rohstoff- oder Energiemangel) sowie Behinderungen der Verkehrswege und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns, bei dem Lieferwerk oder einem Unterlieferanten eintreten. Dies gilt auch, wenn diese Ereignisse zu einem Zeitpunkt eintreten, in dem sich der betroffene Vertragspartner in Verzug befindet.

5. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und Ihre Verpflichtungen nach Treu und Glauben anzupassen.

V. SONDERWERKZEUGE

Werden Sonderwerkzeuge in Auftrag gegeben, so darf die Lieferung um eine angemessene Stückzahl fertigungsbedingt unter- oder überschritten werden. Sie können grundsätzlich nicht umgetauscht oder zurückgenommen werden. Das gilt auch für jegliche Werkzeuge, die mit Kundenzeichen versehen sind.

VI. SCHUTZRECHTE

1. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen, behält sich der Lieferer Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einwilligung des Lieferers anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an ihn zurückzusenden.

2. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnungen, Muster oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser den Lieferer von sämtlichen Ansprüchen frei.

VII. VERSAND UND GEFAHRENÜBERGANG

1. Der Versand erfolgt ab Werk, sofern keine bestimmten Vereinbarungen getroffen worden sind, ohne Verbindlichkeiten für die billigste Versandart.

2. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware dem Versandbeauftragten übergeben worden ist. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Platzzusendung bzw. die Abnahme aus Gründen, die der Lieferer nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft beim Besteller auf ihn über.

VIII. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

1. Alle Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Zahlungen innerhalb von 14 Tagen werden 3 Prozent Skonto gewährt, sofern der Partner nicht mit der Begleichung von Forderungen in Verzug ist. Bei Zahlungsverzug behalten wir uns vor, Verzugszinsen in Höhe der üblichen Bankkreditzinsen zu berechnen. Wechsel werden nur erfüllungshalber sowie nur nach Vereinbarung und unter der Voraussetzung ihrer Diskontierbarkeit angenommen. Diskontspesen werden vom Tag der Fälligkeit des Rechnungsbetrages berechnet. Eine Gewähr für richtige Vorlage des Wechsels und für Erhebung von Wechselprotest wird ausgeschlossen.

2. Tritt nach Vertragsabschluss eine erhebliche Gefährdung ein, auf den Anspruch des Lieferers auf sein zustehendes Entgelt, so kann er Vorauszahlung oder Sicherheit binnen angemessener Frist fordern und die Leistung bis zur Erfüllung seines Verlangens verweigern. Bei Verweigerung des Bestellers oder fruchtlosem Fristablauf ist der Lieferer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

3. Der Besteller kann nur mit vom Lieferer anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen.

IX. GEWÄHRLEISTUNGEN

1. Ist die gelieferte Ware mangelhaft oder fehlen zugesicherte Eigenschaften, so hat der Lieferer nach seiner Wahl und unter Anschluss weiterer Gewährleistungsansprüche des Bestellers, nachzubessern oder Ersatz zu liefern.

2. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich, bei erkennbaren Mängeln spätestens binnen 8 Tagen nach Entgegennahme der Ware, bei verborgenen Mängeln nach Erkennbarkeit, schriftlich mitgeteilt werden. Für Mängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Partner oder Dritter, übliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung entstehen, wird ebenso wenig Gewähr geleistet, wie für Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Partners oder Dritter.

3. Die Gewährleistungspflicht beträgt, insoweit nicht anders vereinbart, 6 Monate. Sie beginnt mit der Auslieferung der Ware an den Besteller.

4. Wurden eine Abnahme der Ware oder eine Erstmusterprüfung vereinbart, ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die der Partner bei sorgfältiger Abnahme oder Erstmusterprüfung hätte feststellen können.

5. Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen. Beanstandete Ware ist auf Verlangen unverzüglich an uns zurück zu senden, wir übernehmen die Transportkosten, wenn die Mängelrüge berechtigt ist. Wenn der Partner diesen Verpflichtungen nicht nachkommt oder ohne unsere Zustimmung Änderungen an der bereits beanstandenden Ware vornimmt, verliert er etwaige Gewährleistungsansprüche.

6. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Der Partner gibt uns bei Mengenlieferung kurzfristig Gelegenheit, die fehlerhafte Ware auszusortieren.

7. Kommen wir diesen Gewährleistungspflichten nicht oder nicht vertragsmäßig innerhalb einer angemessenen Zeit nach, so kann der Partner uns schriftlich eine letzte Frist setzen, innerhalb der wir unseren Verpflichtungen nachzukommen haben. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist kann der Partner Minderung des Preises verlangen, vom Vertag zurücktreten oder die notwendige Nachbesserung selbst oder einem Dritten auf unsere Kosten und Gefahr vornehmen lassen. Wurden die Nachbesserungen erfolgreich von dem Partner oder einem Dritten durchführt, so sind alle Ansprüche des Partners mit Erstattung der ihm entstandenen erforderlichen Kosten abgegolten.

X. EIGENTUMSVORBEHALTE

1. Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen einschließlich Nebenforderungen, Schadensersatzansprüchen und Einlösungen von Schecks und Wechsel, Eigentum des Verkäufers.

2. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

3. Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Käufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird. Die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung, Vermischung oder Vermengung mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes seiner Vorbehaltsware zum Gesamtwert.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 6. auf den Verkäufer auch tatsächlich übergehen.

5. Die Befugnisse des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs Vorbehaltsware zu veräußern, zu verarbeiten oder einzubauen enden mit dem Widerruf durch den Verkäufer infolge einer nachhaltigen Verschlechterung der Vermögensanlage des Käufers, spätestens jedoch mit seiner Zahlungseinstellung oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über sein Vermögen.

6.1. Der Käufer tritt hiermit die Forderung mit allen Nebenrechten aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware an den Verkäufer ab.

6.2. Wurde Ware verarbeitet, vermischt oder vermengt und hat der Verkäufer hieran in Höhe eines Fakturenwertes Miteigentum erlangt, steht ihm die Kaufpreisforderung anteilig zum Wert seiner Rechte an der Ware zu.

6.3. Wird Vorbehaltsware vom Verkäufer in ein Grundstück eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die daraus entstandenen Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherheitshypothek mit Rang vor dem Rest ab. Hat der Käufer die Forderungen im Rahmen des echten Factorings verkauft, so tritt er die an ihre Stelle tretenden Forderungen gegen den Faktor an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

7. Der Käufer ist ermächtigt, solange er seine Zahlungsverpflichtung nachkommt, die abgetretene Forderung einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers bzw. bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers. In diesem Fall ist der Verkäufer vom Käufer bevollmächtigt, die Abnehmer von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst einzuziehen. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer auf Verlangen, eine genaue Aufstellung der dem Verkäufer zustehende Forderung mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und dem Verkäufer alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

8. Übersteigt der Wert der für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers oder eines durch die Übersicherung des Verkäufers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Verkäufers verpflichtet.

9. Verpfändungen oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändung ist der Verkäufer unter Angaben des Pfand Gläubigers sofort zu benachrichtigen.

10. Nimmt der Verkäufer aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Verkäufer dies ausdrücklich erklärt. Der Verkäufer kann sich an der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen.

11. Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für den Verkäufer unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren, wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser, im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der obengenannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstigen Ersatzpflicht zustehen, an den Verkäufer in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung an.

12. Sämtliche Forderungen sowie die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt an allen in diesen Bedingungen festgelegten Sonderformen bleiben bis zur vollständigen Freistellung aus Eventualverbindlichkeiten, die der Verkäufer im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.

XI. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSTAND

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Lieferers und für alle Rechtsstreitigkeiten, auch im Rahmen eines Wechsel- und Scheckprozesses, ist das Gericht am Sitz des Lieferers zuständig, wenn der Besteller Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechtes oder des öffentlichen Sondervermögens ist.

XII. ÜBERTRAGBARKEIT DES VERTRAGES

Die beiderseitigen Vertragsrechte dürfen nur im wechselseitigen Einverständnis übertragen werden.